Einberufung einer Gemeindeversammlung
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Organisationsreglements ist eine Gemeindeversammlung ferner einzuberufen, wenn es vom zehnten Teil der Gemeindestimmberechtigten zur Behandlung eines in die Kompetenz der Versammlung fallenden Gegenstandes durch ein schriftliches Gesuch an den Gemeinderat verlangt wird.
Initiative
Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäftes verlangen, wenn es in ihre Zuständigkeit fällt. Die Initiative ist gültig, wenn sie
Das Initiativbegehren ist der Gemeindeverwaltung bekanntzugeben. Es ist ab Bekanntgabe innert 6 Monaten einzureichen. Der Gemeindrat prüft anschliessend die Gültigkeit der Initiative und unterbreitet diese der Gemeindeversammlung innerhalb von 8 Monaten seit der Einreichung.
Petition
Jede Person hat das Recht, Petitionen an die Gemeindebehörden zu richten. Die zuständige Behörde hat die Petition innerhalb eines Jahres zu prüfen und zu beantworten.